Mieter dürfen einen Sichtschutz am Balkon in der Regel ohne Genehmigung anbringen, wenn er nicht in die Bausubstanz eingreift, sich rückstandslos entfernen lässt und das Erscheinungsbild des Hauses nicht deutlich verändert. Eine Bespannung, die innen am Balkongeländer mit Kabelbindern befestigt ist und nicht über das Geländer hinausragt, erfüllt diese Bedingungen meist. Wer dagegen bohren, dübeln oder eine feste Wand montieren will, braucht die Zustimmung des Vermieters.
Maßgeblich sind immer der Mietvertrag und die Hausordnung. Dort kann zum Beispiel stehen, dass ein Sichtschutz farblich zu den übrigen Balkonen passen muss. Für Eigentümer gelten die Regeln der Eigentümergemeinschaft.
Kurz gesagt: was Mieter auf dem Balkon ohne Genehmigung dürfen
Viele Mieter wollen ihren Balkon gestalten, mehr Privatsphäre haben und sich vor Sonne und neugierigen Blicken schützen. Der Balkon gehört zur Mietwohnung, und die Nutzung des Balkons schließt eine übliche Gestaltung ein, genau wie in den Räumen innen. Dazu zählen Pflanzen, Blumenkästen an der Innenseite, Möbel und ein Sichtschutz, der ohne Eingriff angebracht wird. Was auf dem Balkon erlaubt ist, hängt vor allem von der Befestigung ab. Einen Balkon-Sichtschutz, der nur festgebunden oder aufgestellt wird, darf der Mieter anbringen, ohne zu fragen. Genehmigungsfrei sind in der Regel:
- eine Bespannung aus Stoff oder Gewebe, mit Kabelbindern oder Seil am Geländer befestigt
- freistehende Lösungen wie Paravent oder Pflanzkübel mit Rankgitter
- ein Sonnenschirm, der direkt auf den Balkon gestellt wird
- Klemmsysteme, die ohne Bohrung zwischen Boden und Decke gespannt werden
Voraussetzung ist, dass nichts beschädigt wird und alles sicher hält. Ein Element, das sich bei Wind löst, gefährdet Menschen auf dem Gehweg. Worauf es bei der Befestigung ankommt, beschreiben die Beiträge Befestigung ohne Bohren und Sichtschutz sturmfest anbringen.
Bauliche Veränderung: wann der Vermieter zustimmen muss
Für die Rechtslage entscheidend ist die Frage, ob eine bauliche Veränderung vorliegt. Das ist vor allem dann der Fall, wenn in Wand, Decke, Boden oder Balkonbrüstung gebohrt wird. Dübel und Schrauben hinterlassen Löcher im Mauerwerk oder in der Dämmung, durch die Feuchtigkeit eindringen kann. Bauliche Eingriffe dieser Art muss der Vermieter nicht hinnehmen. Eine Genehmigung des Vermieters sollte deshalb eingeholt sein, bevor der Bohrer angesetzt wird.
Auch ohne Bohren kann der Vermieter mitreden, wenn der Sichtschutz optisch stark auffällt und den Gesamteindruck des Hauses verändert. Das betrifft vor allem die Außenseite des Geländers, grelle Farben, Werbeaufdrucke oder Konstruktionen, die weit über die Brüstung hinausragen. Ob der Sichtschutz besser innen oder außen sitzt, erklärt der Beitrag Sichtschutz innen oder außen.
Für den Sonnenschutz gilt dasselbe Prinzip. Eine Markise, die an der Fassade verschraubt wird, ist eine bauliche Veränderung und braucht die Zustimmung des Vermieters. Eine Klemmmarkise ohne Bohrung ist dagegen meist ohne Erlaubnis möglich, solange sie das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht stört.
Beim Auszug muss der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter zugestimmt hat, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Mieter und Eigentümer: was die Eigentümergemeinschaft mitredet
Wem die Wohnung gehört, der hat auf dem eigenen Balkon trotzdem nicht automatisch freie Hand. Balkonbrüstung, Balkongeländer und Fassade gehören in der Regel zum Gemeinschaftseigentum, weil sie die äußere Gestalt des Gebäudes bestimmen. Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum brauchen nach dem Wohnungseigentumsgesetz einen Beschluss der Eigentümer.
Eine abnehmbare Bespannung innen am Geländer gilt meist als unproblematisch. Viele Gemeinschaften regeln das Thema aber in der Gemeinschaftsordnung oder per Beschluss, etwa mit Vorgaben zu Farbe und Material. Wer unsicher ist, fragt vor dem Kauf bei der Hausverwaltung nach oder bittet die Wohnungseigentümerversammlung um Erlaubnis.
Ob Mieter oder Eigentümer: Wer eine Eigentumswohnung mietet, muss beide Ebenen beachten, den Mietvertrag und die Regeln der Gemeinschaft, die meist über die Hausordnung auch für Mieter gelten.

Wie hoch darf ein Sichtschutz auf dem Balkon sein? Die Faustregel
Eine gesetzlich festgelegte Höhe gibt es nicht. Als Faustregel gilt: Bis zur Höhe des Balkongeländers ist ein Sichtschutz fast immer unproblematisch, weil er optisch zur Fassade des Hauses passt und das Gesamtbild kaum verändert. Ist er höher als das Balkongeländer, wird es heikel, vor allem an der Front zur Straße.
Seitlich zum Nachbarbalkon wird ein höherer Sichtschutz oft akzeptiert, wenn er abnehmbar ist und dem Nachbarn nicht Licht und Sonne nimmt. Wer Rücksicht auf die Nachbarn nehmen will, spricht vorher kurz mit ihnen. Für feste Konstruktionen können zusätzlich die Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes oder ein Bebauungsplan eine Rolle spielen. Was zwischen zwei Balkonen üblich ist, beschreibt der Beitrag Sichtschutz zum Nachbarn.
Was Gerichte entschieden haben
Gerichte entscheiden solche Streitfälle nach den Umständen des Einzelfalls. Laut einem Urteil des Amtsgerichts Köln (Az. 212 C 124/98) darf ein Mieter an der Innenseite des Balkongeländers einen Sichtschutz bis zur Höhe des Handlaufs anbringen, ohne dass der Vermieter das verbieten kann. Das Gericht sah darin einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache.
Daraus lässt sich eine Linie ableiten, die auch in anderen Fällen trägt: Je weniger ein Sichtschutz einen Eingriff in die Bausubstanz darstellt und je weniger er von außen auffällt, desto eher ist er ohne Erlaubnis zulässig. Alles andere ist im Einzelfall zu prüfen.
Sichtschutz anbringen mit Erlaubnis: so gelingt die Anfrage
Ist eine Genehmigung nötig oder besteht Unsicherheit, hilft eine kurze schriftliche Anfrage. Sie sollte enthalten:
- Art des Sichtschutzes, Material und Farbe, am besten mit Foto
- Höhe und Länge sowie die Seite, an der er hängen soll
- die Art der Befestigung, zum Beispiel mit Kabelbindern oder mit einem Seil
- die Zusage, den Sichtschutz beim Auszug rückstandslos zu entfernen
Eine Zustimmung per E-Mail oder Brief genügt und lässt sich später belegen. Mündliche Absprachen gelten zwar auch, sind im Streitfall aber schwer nachzuweisen.





